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Nutzungsordnung

Nutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Seelow
Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Seelow

 

Hier können Sie sich die [[Nutzungssatzung] herunterladen!

Gemäß §§ 3 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg(Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVB I.I S. 154) geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVB I.I S. 198) i. V.m. den §§2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntgabe vom 15.06.2003 hat die Stadtverordnetenversammlung Seelow folgende Satzung über die Benutzungs- und Gebühremordnung für die Stadtbibliothek beschlossen.

 

 

§ l Allgemeines

  • Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Seelow. Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtung der Stadtbibliothek "Ulrich Plenzdorf" zu benutzen. 

 

  • Für die Benutzung der Bibliothek wird eine Benutzungsgebühr (12 Monate) entsprechend der Gebührenordnung erhoben.

 

  • Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung und Ausleihe einzelner Medien (Blue Ray, MP3, Wii-Konsolenspiele, E-Book u.a.) besondere Bestimmungen treffen.

 

 

§ 2 Anmeldung und Benutzung

  • Die Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage ihres Personalausweises an.

 

  • Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kann die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

 

  • Die Benutzer bzw. ihr gesetzlicher Vertreter erkennen die Benutzungs- und Gebührenordnung bei der Anmeldung durch die eigenhändige Unterschrift an.

 

  • Bei der Anmeldung werden personenbezogene Daten erhoben, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgabe der Stadtbibliothek erforderlich sind. Der Nutzer erklärt sich mit der Erhebung und elektronischen Speicherung dieser Daten einverstanden.

 

  • Nach der Anmeldung und der Zahlung der Jahresgebühr erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Der Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die ersatzweise Ausstellung eines Benutzerausweises wird ein Entgelt erhoben

 

  • Die Änderung der Anschrift oder des Namens ist der Stadtbibliothek mitzuteilen.

 

  • Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

 

  • Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, dem Benutzer Weisungen zu erteilen, ihn bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung ganz oder teilweise von der Benutzung der Bibliothek auszuschließen.

 

 

§ 3 Ausleihe, Fristverlängerung, Vorbestellung

  • Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien bis zu vier Wochen, Video und DVD eine Woche ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt oder verlängert werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.

 

  • Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu jeweils vier Wochen verlängert werden, wenn keine andere Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen.

 

  • Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Entstehende Kosten trägt der Vorbesteller.

 

  • Die Stadtbibliothek ist berechtigt entliehene Medien jederzeit zurückzufordern´.

 

  • Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften beschafft werden. Dafür wird eine Gebühr erhoben. Weiterhin sind die durch die Beschaffung entstandenen Kosten durch den Benutzer zu erstatten.

 

  • Kosten im Leihverkehr, wie umfangreiche Kopierleistungen, besondere Versicherungen, Telegramme, Telefaxgebühren u.a. werden den Benutzer/Benutzerinnen in Rechnung gestellt wenn sie mit ihrer Zustimmung entstanden sind.

 

 

§ 4 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung

  • Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung. Beschädigung und Verlust zu bewahren. Festgestellte Schäden sind sofort zu melden. Die Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

  • Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.

 

  • Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der Benutzer schadenersatzpflichtig Der Schadenersatz von Medien richtet sich nach den tatsächlichen Kosten, die der Bibliothek zur Beschaffung neuer Medien oder zur Herstellung des vorherigen Zustandes entstanden sind.

 

  • Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar.

 

 

§ 5 Überschreitung der Leihfrist, Mahnung

  • Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten.

 

  • Bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als eine Woche kann die Bibliothek die Rückgabe schriftlich anmahnen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Benutzer. Das Versäumnisentgelt ist auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer keine Mahnung erhalten hat.

 

  • Sollte trotz schriftlicher Mahnung und der Einleitung eines Verwaltungsaktes die Rückgabe der entliehenen Medien nicht erfolgen, so werden sie spätestens acht Wochen nach Überschreitung der Leihfrist auf dem Rechtsweg eingezogen.

 

 

§ 6 Gebühren, Schadenersatz

 

Jahresgebühr (Laufzeit 12 Monate) für die Benutzung der Bibliothek:

 

Erwachsene  12 Monate

 10,00 €

Erwachsene  6 Monate

   5,00 €

Erwachsene  3 Monate

   3,00 €

Partnerkarte  (2 Erwachsene) 

     15,00 €

 

 

Schüler, Auszubildende, Studenten, ALG II-Empfänger, Schwerbehinderte      

2,00 €

ALG I-Empfänger

3,00 €

 

 

Entgelt bei Überschreitung der Leihfrist je begonnene Woche:

 

erste Überschreitungswoche je Medieneinheit              

 0,50 €
jede weitere Woche je Medieneinheit  1,00 €
 ab der 5. Woche      2,00 €

 

 

Entgelt für die Ersatzausstattung eines Benutzerausweises   für Kinder, Schüler, Auszubildende, Studenten, Arbeitslosengeld II-Empfänger, Schwerbehinderte 

 

        

2,00€

 

 

 

 Erwachsene    

 3,00€

Video/DVD Einzelausleihe pro Woche 1,00€

 

 

Entgelt bei Überschreitung der Rückgabe von Videos und DVD:

 

Entgelt bei Überschreitung der Rückgabe von Videos und DVD:

pro Tag und Medium                                                          

 1,00 €

 

 

Jahresgebühr/Kombikarte einschließlich DVD Ausleihe

 

Erwachsene (12 Monate)

  15,00€

Erwachsene (6 Monate)                       

 10,00 €
Erwachsene (3 Monate)    8,00 €
Partnerkarte (2 Erwachsene)    20,00 €
Kinder, Schüler, Auszubildende, Studenten,
Arbeitslosengeld II-Empfänger, Schwerbehinderte
Leistungsempfänger nach SGB 12 und SGB 2 bei Nachweis 
   6,00 €
ALG I-Empfänger     7,00 €

 

                                                                                        

Leihverkehr pro Medium/Band (siehe § 6) 3,00 €
Kosten pro schriftlich ergangener Mahnung ein Bearbeitungsentgelt 1,00 €

Die Mahnkosten sind bei schriftlich ergangener Mahnung

zusätzlich zumÜberschreitungsentgelt zu zahlen. Die Mahnkosten

sind auch dann zu zahlen, wenn das Mahnschreiben als

unzustellbar zurückkommt.

 

 

 

Bei Beschädigung, Verschmutzung oder Abänderung

einer Medieneinheit richtet sich der Schaden

 

     2,50 €

Bei Verlust oder Nichtrückgabe einer Medieneinheit ist als Schadenersatz der Wiederbeschaffungswert (Neuwert) zu zahlen zuzüglich einer Einarbeitungsgebühr von

 

2,50 €
Ersatz für CD-, Video-, DVD, Kassettenhüllen u.a. Behältnisse 2,50 €

 

Die Stadtbibliothek erhebt von den Nutzem die folgenden sonstigen Entgelte:

 

1. Kopien und Drucke

A 4 - einseitig
A 4 - beidseitig
A 3 - einseitig
A 3 - beidseitig

Folie

 

0,10 €
0,20 €
0,20 €
0,40 €
0,50 €

 

Nutzung des Internet

1/2 Stunde
1 Stunde

 

0,50 €
1,00 €

 

Für nichtangemeldete Benutzer 1/2 Stunde/1 Stunde

1,00 €/2,00 €

 

 

§ 8 Öffnungszeiten
Die Stadtbibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekanntgegeben.

 

§ 9 Allgemeine Pflichten der Benutzer

Das Rauchen ist in den Räumen der Stadtbibliothek nicht erlaubt.

 

Taschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse dürfen von den Benutzern und Besuchern nicht mit in die öffentlichen Räume genommen werden. Für die Verwahrung stehen Schließfächer zur Verfügung.

 

§ 10 Leihverkehr

Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Medien beschafft die Bibliothek im Auftrag des Benutzers über den internationalen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Bestimmungen der Lieferbibliotheken.

 

§ 11 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

Das Nutzungsverhältnis endet

 

1. bei Abmeldung

2. bei Tod

3. bei Ausschluss nach § 2


§ 12 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.08.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Seelow vom 17.01.2005 außer Kraft.

 

 

Seelow, den 26.06.2012

 

Jörg Schröder

Bürgermeister